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OLG München: Motorradunfall – Kein Abzug “Neu für alt” bei beschädigter Schutzkleidung

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Der Fall:

Das OLG München hatte am 26.06.2015 in der Berufung über einen Motorradunfall zu entscheiden, bei welchem unter anderem die Motorradschutzkleidung (Helm, Motorradstiefel und Lederkombi) beschädigt wurden.

Die Entscheidung:

Das OLG sprach dem verunfallten Motorradfahrer den Ersatz der bei dem Motorradunfall beschädigten Schutzkleidung ohne einen Abzug “Neu für alt” zu; aufgrund einer Mithaftung des Motorradfahrers an dem Unfall jedoch in einer Quote von 50%. Die Schutzkleidung dient nach Auffassung des OLG ausschließlich der Sicherheit, so dass eine Vermögensmehrung bei Neuanschaffung bei dem Geschädigten nicht eintritt und aus diesem Grund der im Bereich des Kleiderschadens übliche Abzug nicht vorgenommen werden darf.

Quelle: OLG München, Urteil vom 26. Juni 2015 – 10 U 2581/13 –, juris; siehe auch OLG München, Urteil vom 23. Januar 2009 – 10 U 4104/08 –, juris


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